Die Kosten eines Umgangsrechtsstreits können bei der Berechnung der Einkommenssteuer dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Umgang durch den das Kind betreuenden Elternteil verweigert wird und die Führung des Rechtsstreits zur Verwirklichung der Bedürfnisse auf Nähe und Beziehung zu dem Kind notwendig ist (BFH, Urteil v. 04.12.2001, Az. III R 31/00).
Außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG sind solche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie vergleichbaren Familienstands mehr belasten.
Eine solche Zwangsläufigkeit ist dann gegeben, wenn die auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirkenden Gründe von außen kommen und er sich diesen regelmäßig nicht entziehen kann. Hieran fehlt es regelmäßig bei Zivilrechtsstreitigkeiten.
Gerade im Familienrecht sind aber Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt. So sind auch die Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen da existenziell wichtige Bereiche des Lebens betroffen werden.
Das Umgangsrecht zählt dabei zum Kernbereich menschlichen Lebens.
Eine Ausnahme bestätigt der BFH deshalb auch dann, wenn ohne die Führung des Umgangsrechtsstreits der Regelmäßige Kontakt zwischen Elternteil und Kind nicht wahrgenommen werden kann und die Verweigerung des Umgangs durch einen Elternteil zu einer Zwangslage beim anderen Elternteil führen kann.