Sind einem Ehegatten aufgrund der Kinderbetreuung und Haushaltsführung in der Ehezeit ehehebedingte Nachteile entstanden, kommt es nach dem Urteil des BGH vom 16.02.2011 (Az. XII ZR 108/09) dann nicht darauf an, ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes auf einer einvernehmlichen Entscheidung der Ehegatten beruht, wenn dies der Gestaltung der ehelichen Lebensführung entspricht.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wurde die Ehe nach Aufgabe des Arbeitsplatzes durch die Frau noch 13 Jahre fortgesetzt, in denen sich die Ehefrau um die Kinderbetreuung und Haushaltsführung gekümmert hat.
Auch kommt es unter diesen Voraussetzungen nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Ehegatten die praktizierte Rollenverteilung begonnen hatten.
Im konkret vom BGH zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit erst aufgegeben, als das Kind bereits 4 Jahre alt war.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ehegatte seinen Arbeitsplatz aus Gründen, die außerhalb der Ehe liegen, aufgegeben hätte, etwa um sich beruflich neu zu orientieren oder aufgrund einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers.