Kein nachehelicher Unterhalt bei kurzer Ehedauer.

Kein nachehelicher Unterhalt bei kurzer Ehedauer.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil die Ehe von kurzer Dauer war, § 1579 Abs. 1 BGB.

Mit der vorgenannten gesetzlichen Regelung ist klargestellt, dass die kurze Ehedauer regelmäßig zur Verwirkung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs führen kann.
Nicht gesetzlich vorgegeben ist dabei die Beantwortung der Frage, wann eine Ehe von kurzer Dauer war.

Mit Urteil vom Urteil vom 30.03.2011 (Az. XII ZR 3/09) hat der BGH sich mit der Frage, wann eine Ehe von kurzer Dauer ist, auseinander gesetzt.

Der BGH führt hierzu in den Entscheidungsgründen seines Urteils aus:

„Zwar lässt sich für die Bemessung der Ehedauer im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB keine feste Grenze ziehen. Gleichwohl hat der Senat im Interesse der praktischen Handhabung des § 1579 Nr. 1 BGB die zeitlichen Bereiche, innerhalb derer eine Ehe in der Regel von kurzer oder nicht mehr von kurzer Dauer ist, dahin konkretisiert, dass eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren hingegen nicht mehr als kurz zu bezeichnen ist, wobei es auf die Zeit von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ankommt“.

Entscheidend ist nach Ansicht des BGH danach die Zeitspanne zwischen dem Tag der Heirat und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht. Der Tag der Einreichung der Scheidungsschrift ist noch nicht ausreichend.

Gleichzeitig betont der BGH, dass sich bei der Beurteilung, ob eine Ehe von kurzer Dauer war, jede schematische Betrachtung verbietet. Die 2-Jahres-Spanne kann daher nur als Anhaltspunkt berücksichtigt werden.