Sind aufgrund der von den Ehegatten in der Ehe gelebten Lebensgestaltung ehebedingte Nachteile eingetreten (typisch ist der Fall, dass der Ehegatte, der in der Ehe die Kinder betreute und den Haushalt geführt hat aufgrund der Lebensgestaltung geringere Einkünfte nach der Ehe erzielt als bei durchgängiger Beschäftigung), besteht dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch.
Die Differenz zwischen der Höhe des von dem Ehegatten nach der Ehe erzielten und des erzielbaren Einkommens ist auszugleichen.
Der BGH hat mit Urteil vom 20.10.2010 (Az. XII ZR 53/09) bestätigt, dass das Gericht bei Feststehen eines ehebedingten Nachteils die Höhe des Anspruchs aufgrund der Regelung des § 287 ZPO schätzen kann, die der Schätzung zu Grunde liegenden Feststellungen müssen jedoch hinreichend objektiv nachprüfbar sein.