Rückforderung von Zuwendungen von Eltern an das Schwiegerkind.

Rückforderung von Zuwendungen von Eltern an das Schwiegerkind.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.02.2010 (Az. ZR 189/06) unter Aufgabe seiner ständigen bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Leistungen, die von den Eltern an das Schwiegerkind in Ansehung der (künftigen) Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind erbracht worden sind, als Schenkungen zu qualifizieren sind.

 

Diese Leistungen können – wenn sie aufgrund der Vorstellung der Eltern, die Ehe ihres Kindes werde Bestand haben und zur Förderung der Ehe des Kindes erbracht worden sind – von den Eltern nach dem Scheitern der Ehe vom Schwiegerkind zurückgefordert werden.

Um beim Zugewinnausgleich eine Doppelte Inanspruchnahme des Schwiegerkindes zu vermeiden sind die Schenkungen nach der Rechtsprechung des BGH aus dem Zugewinnausgleich heraus zu rechnen.

 

Führt dies bei Altfällen, also solchen Fällen die nach der bisherigen aber jetzt aufgegebenen Rechtsprechung entschieden worden sind, zu unbilligen Ergebnissen, weil etwa das eigene Kind während der Ehe über Jahre hinweg an der Schenkung an das Schwiegerkind partizipiert hat, besteht für das Gericht die Möglichkeit, das Rechenergebnis der Zugwinnausgleichsberechnung aus Billigkeitsgründen zu korrigieren.

 

Neben diesen Ansprüchen sollen künftig auch Rückforderungsansprüche möglich sein, wenn der mit der Schenkung verfolgte Zweck verfehlt wird.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Vorgericht zurückverwiesen.

 

Gleichzeitig erteilt der BGH den Hinweis, dass auch die Zeitdauer, in der dem eigenen Kind die Schenkung zu Gute gekommen war, zu berücksichtigen ist.

Es ist daher der Wert der Schenkung um die gezogenen Nutzungen durch das eigene Kind zu bereinigen.
Wie dies konkret vollzogen werden soll, blieb offen.

 

Meines Erachtens wird sich das Vorgericht dabei an den erbrechtlichen Regelungen (Pflichtteilsergänzungsanspruch gem § 2325 BGB) für Schenkungen anlehnen und einen anteilsmäßigen Abzug für jedes Jahr der Nutzung seit der Schenkung vornehmen.
Im Erbrecht wird seit der Reform zum 01. Januar 2010 für jedes Jahr seit der Schenkung ein Abzug von 10% des Werts der Schenkung in Ansatz gebracht.