Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nach festgestellter Verwirkung

Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nach festgestellter Verwirkung

Lebt die Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten, die Ehe ersetzenden dauerhaften Beziehung zu einem neuem Partner, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirkt sein.

Wird diese Beziehung beendet, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wieder aufleben.

Voraussetzung des Wiederauflebens des Unterhaltsanspruchs ist nach dem Urteil des OLG Celle vom 14.02.2008 (Az.17 UF 128/07) nicht nur die bloße Beendigung der verfestigten Beziehung, es ist eine vollständige neue Billigkeitsabwägung zu treffen.
Hierbei ist die Dauer der Ehe, die Verflechtung der ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten zu betrachten.

Weiter ist bei dieser Abwägung zu berücksichtigen, wie lange die eheersetzende Beziehung angedauert hat: Je länger der Unterhaltsverpflichtete die Zahlung nachehelichen Unterhalts aufgrund der Verwirkung ablehnen durfte, desto höher sind die Anforderungen an eine künftige Unterhaltsverpflichtung.