Verwirkung des nachehelichen Unterhalts bei verfestigter Lebensgemeinschaft.

Verwirkung des nachehelichen Unterhalts bei verfestigter Lebensgemeinschaft.

Lebt der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten, die Ehe quasi ersetzenden Lebensgemeinschaft, ist der Unterhaltsanspruch gem. § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt. Liegt Verwirkung vor, führt dies zu einer Einschränkung des Unterhaltsanspruchs bis hin zum gesamten Wegfall des Anspruchs.
 
Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 05.02.10 (Az. 2 UF 140/09) entschieden, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft auch dann angenommen werden kann, wenn der Unterhaltsberechtigte und der neuen Lebenspartner weiter zwei getrennte Wohnungen haben und nur eine Wochenendbeziehung führen.

Der Unterhalt ist verwirkt, wenn diese Lebensweise einzig dazu dient, um dem Unterhaltsberechtigten seinen Unterhaltsanspruch zu erhalten.

Besteht bereits ein Titel die Unterhaltsleistungen betreffend aus einem zwischen den Parteien getroffenen Vergleich, ist die Vollstreckungsabwehrklage das prozessual richtige Mittel. Die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dem Prozessvergleich kommt keine Rechtskraftwirkung zu.