Unwirksamkeit eines Ehevertrags aufgrund privatschriflicher Änderung

Unwirksamkeit eines Ehevertrags aufgrund privatschriflicher Änderung

Ein Ehevertrag, der notariell beurkundet worden war kann privatschriftlich nicht geändert werden, auch wenn die Vereinbarung, die durch die Parteien privatschriftlich abgeändert werden soll selbst – isoliert betrachtet – nicht der besonderen Form der notariellen Beurkundung bedarf.

 

Dies hat das OLG Bremen in seinem Beschluss 11.03.2010 (Az. 5 UF 76/09) festgestellt:

„Die Formbedürftigkeit der Ursprungsvereinbarung ergreift aber auch alle Vereinbarungen, mit denen einzelne in dem notariellen Vertragswerk enthaltenen Regelungen abgeändert werden sollten“

Eine Ausnahme vom Formzwang ist nur dann vorzunehmen, wenn die Änderungen einzig dazu bestimmt sind, bei der Vertragsabwicklung unvorhergesehene Schwierigkeiten zu beseitigen und den Vertragsinhalt (die Vertragspflichten) nicht oder nur unwesentlich ändern oder die notarielle beurkundete vertragliche Verpflichtung nur eingeschränkt oder geringfügig modifiziert wird.

Die Unwirksamkeit der Abänderung kann dann zur Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags führen, wenn eine Prüfung des Vertragswerks ergibt, dass der Vertrag mit den getroffenen Regelungen stehen und fallen soll. Dies wird bei Eheverträgen nach ständiger Rechtsprechung vermutet.