Rückforderung von an das Schwiegerkind erbrachten Leistungen

Rückforderung von an das Schwiegerkind erbrachten Leistungen

Schwiegereltern wird es künftig leichter möglich sein, die an das Schwiegerkind in Ewartung des Bestands der Ehe getätigten Leistungen nach dem Scheitern der Ehe zurückzufordern.

 

Der Bundesgerichtshof rückt mit seinem Urteil vom 03.02.2010 von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Bisher gestaltete sich die Rechtslage, wie folgt:

Haben Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind Leistungen, zum Beispiel zum Kauf einer Immobilie erbracht, sind diese Leistungen entsprechend den ehebedingten unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten behandelt worden.

Eine Rückforderung der Leistung an das Schwiegerkind war bisher ausgeschlossen.

 

Mit Urteil vom 03.02.2010 hat der BGH nun seine Rechtsansicht geändert.

Wenden die Schwiegereltern dem Schwiegerkind in Erwartung auf den Bestand der Ehe eine Leistung (dies wird regelmäßig ein Geldbetrag sein) zu, ist diese Leistung wie eine Schenkung zu behandeln. Es bleiben damit die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage anwendbar.

Scheitert die Ehe, entfällt regelmäßig auch die Grundlage der Zuwendung, das eigene Kind kann an der Zuwendung künftig nicht mehr teilhaben. Dies gilt unabhängig vom Güterstand der Ehegatten, insbesondere kommt es nicht darauf an, ob ein Zugewinnausgleich durchgeführt worden ist.

Eine Rückabwicklung der Schenkung ist danach möglich.

Die Zeit, in der das eigene Kind an den Leistungen der Eltern teilnehmen konnte, ist allerdings bei der Rückabwicklung zu berücksichtigen, so dass es lediglich zur partiellen Rückzahlung der Leistung kommen wird.

BGH, XII ZR 189/06