Im Rahmen der Informationspflicht sind auch Lichtbilder der Kinder vorzulegen

Im Rahmen der Informationspflicht sind auch Lichtbilder der Kinder vorzulegen

Hat ein Elternteil keinen Umgang mit den Kindern, umfasst die in § 1684 BGB begründete Informationspflicht neben der Übersendung der Schulzeugnisse auch die Fertigung und Übersendung von Lichtbildern der Kindern in regelmäßigen Abständen.

Eine Ausnahme hiervon ist nur in solchen Fällen zu machen, in denen anzunehmen ist, dass die Geltendmachung des Auskunftsrechts rechtsmissbräuchlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lichtbilder zur Ermittlung des dem Elternteil nicht bekannten Aufenthaltsort der Kinder gegen deren Willen dienen sollen.

OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.09, Az. 2 UF 84/09