Familienrechtliche Neuregelungen ab 01.01.2010

Familienrechtliche Neuregelungen ab 01.01.2010

Kindergeld:

Der Kinderfreibetrag wird auf EUR 2.184,00 (zuvor EUR 1.932,00) erhöht.

Das Kindergeld erhöht sich um EUR 20,00 je Kind und damit für ein erstes und zweites Kind auf jeweils EUR 184,00, für ein drittes Kind auf EUR 190,00 und für ein viertes (und jedes weitere) Kind auf EUR 215,00.

 

Verjährung:

1. Allgemein

Die 30 Jahre dauernde Verjährungsfrist für familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche entfällt. Künftig gilt die regelmäßig Verjährungsfrist von 3 Jahren.

 

 2. Zugewinnausgleich:

Die Verjährungsfristen im Zugewinnausgleich werden den allgemeinen Verjährungsfristen angepasst. Die bisher geltende Regelung, dass die Zugewinnausgleichsforderung in 3 Jahren ab dem Tag der Kenntnis der Beendigung des Güterstands (=Rechtskraft der Ehescheidung) verjährt, ist aufgehoben.

Zugewinnausgleichsansprüche verjähren künftig in 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ende des Jahres, in dem die Ehescheidung rechtskräftig geworden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.

Die Höchstdauer der Verjährung beträgt 10 Jahre.

 

3. Übergangsregelung:

Die seit dem 01.01.2010 geltenden Verjährungsregelungen finden auf alle an diesem Tage bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den alten Regelungen.

Die Verjährung beginnt aber nach den neuen Regelungen, wenn die Ansprüche hiernach früher als nach den alten Regelungen verjähren werden, wobei die Verjährung in diesem Fall frühestens am 01.01.10 beginnt.

Verjähren die Ansprüche nach den alten Regelungen früher als nach den neuen, bleibt es bei der Verjährung nach den alten Regelungen.

Um aufgrund der geänderten Regelungen keine Ansprüche verjähren zu lassen sollte zeitnah anwaltlicher Rat eingeholt werden.