Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags bei zu hoher Unterhaltspflicht

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags bei zu hoher Unterhaltspflicht

Wird der Unterhaltsverpflichtete durch eine Vereinbarung in einem geschlossenen Ehevertrag zur Leistung von Unterhalt in einer solchen Höhe verpflichtet, dass er bei Erfüllung seiner Vertragspflichten (Leistung von Unterhalt) zum Sozialhilfeempfänger wird, kann der Ehevertrag nichtig sein.
Der BGH hat hierzu zugunsten des Unterhaltspflichtigen entschieden, dass der Verpflichtete trotz geschlossener Vertragsabrede in der Lage sein muss, sein eigenes Existenzminimum zu sichern.

Nach dem Urteil des BGH sind vertraglich vereinbarte Unterhaltspflichten, die das eigene Existenzminimum gefährden dringend zu überprüfen.