Auch nach der Ehescheidung ist bei Ehe von langer Daueraufgrund der ehelichen Solidarität für einen gewissen Zeitraum nachehelicherUnterhalt zu bewilligen.
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist zeitlich zubefristen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.
Zur Frage der Unbilligkeit eines unbefristetenUnterhaltsanspruchs sind neben der Dauer der Ehe insbesondere Umstände zuberücksichtigen, inwieweit für den Unterhaltsberechtigten aufgrund dertatsächlichen in der Ehe praktizierten Rollenverteilung Nachteile durch die Eheentstanden sind.
Dabei ist aber spätestens nach Änderung des Unterhaltsrechtszum 01.01.08 nicht alleine aufgrund einer langjährigen Ehe von einer Dauer vonmehr als 10 Jahren von einem unbefristeten Unterhaltsanspruch auszugehen.
Insbesondere können sich solche Nachteile auch aus der Dauerder Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, aus der Gestaltung derHaushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
Maßgebend für den Unterhaltsanspruch ist hierbei viel mehr,ob die Lebensverhältnisse der Ehegatten völlig entflochten sind, der Bedürftigeaufgrund seiner eigenen Erwerbstätigkeit und seines Vermögens abgesichertist.(vgl. BGH FamRZ 2007, 793).
Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, ist die Ehe aberderart gestaltet worden, dass der unterhaltsbegehrende Ehegatte während dergesamten Ehe in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit gestanden hatte (im konkretzu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau während der Ehe gearbeitet, aber nichteinmal das Existenzminimum verdient) ist ihr aufgrund der ehelichen Solidaritätein befristeter nachehelicher Unterhalt zu gewähren.
Das OLG Karlsruhe (Az. 2 UF 200/08) hält dabei unter denvorliegenden Voraussetzungen auch bei einer 17 Jahre andauernden Ehe eineBefristung von 4 Jahren ausreichend.