Befristung nachehelicher Unterhalt

Befristung nachehelicher Unterhalt

Das OLG Karlsruhe (Az 2 UF 200/08) hatte sich erneut mit dem Thema „zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs“ zu befassen.

In einem Beschluss vom 25.02.09 hat das OLG entschieden, dass auch bei Fehlen von ehebedingten Nachteilen aber bei einer langen Ehedauer (hier: 17 Jahre) nachehelicher Unterhalt zu bezahlen ist. Dem Unterhaltsberechtigten ist eine Übergangszeit einzuräumen. In diesem Zeitraum darf sich der Unterhaltsberechtigte aufgrund der „Nachwirkungen der ehelichen Solidarität“ auf die Unterstützung des anderen Ehegatten verlassen.

Das OLG sieht einen Zeitraum von 4 Jahren für ausreichend aber auch angemessen.