Artikel zum Thema: Allgemein
Fachanwalt für Erbrecht (Allgemein)
Der Fachanwalt für Erbrecht verfügt gem. § 14f Fachanwaltsordnung (FAO) über eine besondere Qualifikation im Fachgebiet des Erbrechts.
Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Zivilrechtsstreits. (Allgemein)
Zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sind solche Kosten, auf die sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig einlässt, die Rechtsverfolgung bzw. die Rechtsverteidigung Aussicht eines verständigen Dritten in der konkreten Lage des Steuerpflichtigen also hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist wiederrum dann zu bejahen, wenn die Chancen auf einen Erfolg den Chancen eines Misserfolgs entsprechen.
Nach dieser geänderten BFH Rechtsprechung wurde eine Abkehr von der bisher geltenden Praxis geschaffen. Bisher waren Zivilprozesskosten nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. Die Rechtsprechungsänderung erteilt dem Ausnahmefall die Absage. Vielmehr handelt es sich bei diesen Kosten nach dem BFH nunmehr um den Regelfall.
Hiergegen wendet sich nun das Bundesministerium für Finanzen (BMF). Das BMF hat mit Schreiben vom 20.12.2011 einen Nichtanwendungserlass beschlossen.
Mit dem Nichtanwendungserlass weißt das BMF die obersten Finanzbehörden der Länder an, die Rechtsprechung des BFH nicht über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zur Anwendung zu bringen.
Das BMF begründet den Erlass damit, dass eine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG gerade nicht der Regelfall ist. Die Rechtsprechung des BFH betreffe eine Vielzahl von Fällen wobei der Finanzverwaltung (derzeit) nicht zuverlässige Mittel zur Verfügung stünden, um rechtssichere Entscheidungen zu treffen und weist u.a. in seiner Begründung auch auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung hin. Darüber hinaus wird durch das BMF darauf hingewiesen, dass der 6. Senat des BFH nicht alleinzuständig ist und die Rechtsprechung, wie dargelegt, zur Rechtsprechung des 3. Senats gegenläufig ist. Das BMF sieht hier noch die Möglichkeit, dass sich die dargelegte Rechtsprechungsänderung nicht durchsetzen wird.
Im Ergebnis kann dies für den Steuerpflichtigen, der seine Rechte wahren möchte, nur bedeuten, dass dieser die ihm durch einen Zivilprozess entstandenen Kosten unter Hinweis auf das Urteil des BFH als außergewöhnliche Belastungen in seiner Steuererklärung in Ansatz bringt und bei einem ablehnenden Bescheid nach Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater mittels Einspruch und Klage seine Rechte gerichtlich weiter verfolgt.
Vorstehende Zusammenfassung ist selbstverständlich keine individuelle Rechtsberatung und ersetzt diese auch nicht. Diese Zusammenfassung dient lediglich der Information und ist eine verkürzte Darstellung der derzeitigen Rechtslage. Durch die Rechtsverfolgung können dem Steuerpflichtigen auch Nachteile, wie etwa Kosten, entstehen. Aus diesem Grund wird dringend die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater empfohlen.
Berechnen Sie die voraussichtlichen Kosten Ihres Scheidungsverfahrens selbst mit unserem online Scheidungskostenrechner
Gleichstellung der ehelichen und nichtehelichen Kinder im Erbrecht (Allgemein)
Grundsätzlich ist dies für jüngere Generationen nichts Neues.
Für nichtehelich geborene Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren waren galt bisher aber die Besonderheit, das diese kein gesetzliches Erbrecht (und damit auch keinen Pflichtteil) beim Versterben ihres Vaters hatten.
Dies wurde geändert. Damit haben alle nach dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder ein gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater und treten als Erben (möglicherweise neben den bereits vorhandenen Erben).
Die Regelung gilt rückwirkend für alle Erbfälle, die sich seit dem 29.05.20009 ereignet haben.
Dies bedeutet, dass ein nichteheliches Kind, dessen Vater nach dem 29.05.2009 verstorben ist, diesen beerbt.
Der „neue“ Erbe tritt neben den bisherigen Erben, es entsteht eine Erbengemeinschaft bzw. bereits bestehende Erbengemeinschaften werden um den hinzutretenden Erben erweitert.
Vor dem 29.05.2009 überwiegt der Vertrauensschutz der bisher berufenen Erben auf ihre Stellung und damit das Rückwirkungsverbot. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Staat Erbe des verstorbenen Vaters geworden ist.
Der Ablauf einer Scheidung: Der Weg vom Anwalt bis zum Beschluss (Ehesache)
Die wichtigsten Fragen zum Ablauf des Scheidungsverfahrens:
I. Die Trennung
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Voraussetzung der Ehescheidung ist zunächst der Ablauf des Trennungsjahres. Um späteren Unstimmigkeiten vorzubeugen, sollten der Tag der Trennung dokumentiert werden.
Nicht zwingend setzt die Trennung aber voraus, dass die Ehegatten auch räumlich getrennt leben. Auch eine Trennung unter einem Dach ist möglich, wenn die Ehegatten künftig nicht mehr gemeinsam wirtschaften und unter einem Dach getrennt von Tisch und Bett leben.
Dies ist gegeben, wenn die Ehegatten nicht mehr gemeinsam kochen, bügeln, einkaufen, also für den anderen mitsorgen und kein gemeinsamen Schlafzimmer mehr teilen.
Kurze Versöhnungsversuche der Ehegatten von wenigen Tagen um zu versuchen, ob die Ehe doch noch gerettet werden kann, unterbrechen das Trennungsjahr nicht.
Das Trennungsjahr sollte von den Ehegatten dazu genutzt werden, die mit der Ehescheidung zu klärenden Fragen des Unterhalts, der Zugewinns / Vermögensausgleichs, der Umgangsrechts mit den Kinder, etc. zu klären.
Auch sollten existenzielle Fragen wie der Verbleib der gemeinsamen Immobilie, die Bedienung gemeinschaftlicher Schulden, usw. möglichst frühzeitig und offen angesprochen werden.
Häufig übersehen Ehegatten hierbei zunächst, dass sich nicht nur die allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgrund der künftigen doppelten Haushaltsführung erhöhen, sondern dass auch steuerliche Vorteile künftig nicht mehr in dem gewohnten Umfang genutzt werden können.
Um hier die richtigen Entscheidungen treffen zu können, empfiehlt sich die möglichst frühzeitige anwaltliche Beratung.
II. Das gerichtliche Scheidungsverfahren
Mit dem Ablauf des Trennungsjahres wird der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten den Ehescheidungsantrag vorbereiten und diesen dann an das örtlich zuständige Familiengericht übersenden.
Das Familiengericht wird sodann dem anderen Ehegatten den Scheidungsantrag zustellen.
Mit der Ehescheidung ist im sogenannten Verbund der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der Rentenanrechte durchzuführen.
Das Familiengericht wird deshalb regelmäßig beiden Ehegatten Fragebögen übersenden um von den Ehegatten die Auskünfte zu erhalten, bei welchen Trägern Rentenversicherungen begründet worden sind.
Mit diesen Auskünften wird das Familiengericht sodann bei den Rentenversicherungen, Lebensversicherungen, betrieblichen Altersversorgungen, etc. die Auskünfte über die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaftsrechte einholen.
Die jeweils erteilten Auskünfte werden durch das Gericht den Parteien zur Kenntnis und Prüfung übersandt.
Liegen alle Auskünfte vor, bestimmt das Familiengericht den Termin zur mündlichen Verhandlung zur Ehescheidung.
Das Gericht hört die Ehegatten zur Trennung an und erörtert mit den Ehegatten den Versorgungsausgleich.
Stellt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen zur Scheidung vorliegen, die Ehe zerrüttet ist und eine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, wird das Gericht die Ehe scheiden.
Die Scheidungsverhandlung, die nicht öffentlich ist, läuft in aller Regel folgendermaßen ab:
• Nachdem das Gericht die Verhandlung eröffnet hat, wird der Ehegatte, der die Scheidung beantragt hat, die im Scheidungsantrag angegeben Tatsachen nochmals bestätigen. Dem Gericht werden die Umstände des Getrenntlebens geschildert. Dem Gericht wird bestätigt, dass die Ehe unter keinen Umständen fortgesetzt werden soll.
• Das Gericht wird sodann den anderen Ehegatten fragen, ob auch dieser geschieden werden will
• Das Gericht wird dann mit den Parteien den Versorgungsausgleich erörtern, insbesondere die Ehegatten fragen ob die in den Auskünften angegeben Zeiten richtig sind.
• Sind weitere Fragen, wie z.Bsp. Unterhalt, Umgangsrecht, etc. zu klären, werden diese nun erörtert und versucht eine Lösung zu finden.
Sind alle Fragen geklärt, stellt das Gericht die Öffentlichkeit her und verkündet den Scheidungsbeschluss.
Das Gericht führt den Versorgungsausgleich durch. Die jeweiligen Versorgungsträger übertragen die durch das Gericht im Versorgungsausgleich bestimmte Anwartschaftsrechte selbstständig, die Ehegatten müssen hierzu nichts mehr tun.
III. Der Scheidungsbeschluss
Einige Tage nach dem Termin der Ehescheidung erhalten die Ehegatten den Beschluss des Gerichts über die Ehescheidung.
Mit Erhalt des Beschlusses haben die Ehegatten nun noch einen Monat lang die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen.
Wird innerhalb dieser Frist von den Ehegatten kein Rechtsmittel eingelegt, wird der Beschluss über die Ehescheidung rechtskräftig.
Die Ehegatten sind ab diesem Tag rechtskräftig geschieden.
IV. Welche Punkte müssen zur einvernehmlichen Ehescheidung erfüllt sein
• das Trennungsjahr sollte eingehalten sein
• die Auskünfte zu den Rentenanwartschaften liegen vor
• es besteht Einigkeit über den Ehegattenunterhalt
• es besteht Einigkeit über den Kindesunterhalt
• es besteht Einigkeit über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens
• Der Umgang und das Sorgerecht mit den gemeinsamen Kindern ist geklärt
• Die Rechte an der Ehewohnung und am Hausrat sind geklärt
V. Wie lange dauert eine Ehescheidung
Sind sich die Ehegatten über die Scheidung einig und sind keine weiteren Fragen zu klären, kann die Ehe in der Regel ab Stellung des Ehescheidungsantrags innerhalb eines Zeitraums von 3 bis 4 Monaten geschieden werden.
Der Zeitraum ist dabei davon abhängig, wie ausgelastet das Gericht ist und wie schnell die Auskünfte der Rentenversorgungsträger eingeholt werden können.
Einvernehmliche Scheidung ohne Gericht? (Ehesache)
Der Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamten (BDS) spricht sich auf der Herbsttagung der Standesbeamten dafür aus, einvernehmliche Ehescheidungen nicht mehr vor dem Richter sondern beim Standesamt vollziehen zu können.
Nach den Ausführungen des BDS könnten bei den Standesämter aber nur Scheidungen durchgeführt werden, bei denen sich die Ehegatten über die Scheidung einig sind.
Die Idee ist nicht neu, ihr wurde aber bereits mit der Reform des Familienrechts durch Einführung des FamFG im Jahr 2009 meines Erachtens eine klare Absage erteilt.
Europäische Scheidung: Mehr Rechtssicherheit für gemischt-nationale Ehe (Ehesache)
Ehepaare gemischter europäischer Nationen sollen künftig vereinbaren können, welches Recht im Scheidungsfall auf ihre Ehe Anwendung findet, selbst wenn noch keine konkrete Trennungsabsicht besteht.
Durch diese Regelung sollen die Ehegatten mehr Rechts- und Planungssicherheit erhalten, es soll eine höhere Flexibilität der Ehescheidung erreicht und langjährige und komplizierte Scheidungsverfahren, die für die Ehegatten und Kinder meist sehr belastend verlaufen, vermieden werden.
Können sich die Ehegatten nicht auf die Anwendung des Rechts eines Staates verständigen, soll die Entscheidung nach einem standardisierten Verfahren dem Gericht unterstellt werden.
Der Vorschlag ist durch die Mitgliedstaaten Bulgarien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn im Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit eingebracht worden, Deutschland hat sich neben Belgien und Lettland dem Vorschlag nun angeschlossen.
13 Artikel (3 Seiten, 6 Artikel pro Seite)
Berechnen Sie die voraussichtlichen Kosten Ihres Scheidungsverfahrens selbst mit unserem