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Schätzung der Höhe ehebedingter Nachteile im Unterhalt (Unterhalt)
Sind aufgrund der von den Ehegatten in der Ehe gelebten Lebensgestaltung ehebedingte Nachteile eingetreten (typisch ist der Fall, dass der Ehegatte, der in der Ehe die Kinder betreute und den Haushalt geführt hat aufgrund der Lebensgestaltung geringere Einkünfte nach der Ehe erzielt als bei durchgängiger Beschäftigung), besteht dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch.
Die Differenz zwischen der Höhe des von dem Ehegatten nach der Ehe erzielten und des erzielbaren Einkommens ist auszugleichen.
Der BGH hat mit Urteil vom 20.10.2010 (Az. XII ZR 53/09) bestätigt, dass das Gericht bei Feststehen eines ehebedingten Nachteils die Höhe des Anspruchs aufgrund der Regelung des § 287 ZPO schätzen kann, die der Schätzung zu Grunde liegenden Feststellungen müssen jedoch hinreichend objektiv nachprüfbar sein.
Übertragung des Sorgerechts auf den nicht mit der Mutter verheirateten und nicht (Umgang & Sorgerecht)
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.10 (Az. 1 BvR 420/09), das die Regelungen der §§ 1626a, 1672 BGB für nicht verfassungsgemäß erklärt (ausführlich hierzu: Sorgerecht nicht verheirateter Väter), hat nun das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 07.10.2010 (Az. II-2 WF 211/10) die durch das Bundesverfassungsgericht bestimmten Grundsätze angewandt und das Sorgerecht (hier das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht für die schulischen Belange) für das gemeinsame Kind (vorläufig) auf den nicht sorgeberechtigten Kindesvater übertragen.
Zur Begründung führt das OLG Hamm aus, dass die Übertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater am ehesten dem Kindeswohl gerecht werden wird und die gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht komme.
Im konkreten Fall wurden während des Verfahrens bei dem Kind im mütterlichen Umfeld Bindungsstörungen festgestellt.
Das Kind wurde zwar in der Vergangenheit überwiegend von der Kindesmutter erzogen und betreut und lernte den Kindsvater erst anlässlich des Verfahrens kennen, dennoch entsprach die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindsvater dem Wohl des Kindes am ehesten, das Kind lebte zuvor in einem sehr problematischen Umfeld, das Jugendamt musste mehrfach regulierend bei der Familie eingreifen.
Einvernehmliche Scheidung ohne Gericht? (Ehesache)
Der Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamten (BDS) spricht sich auf der Herbsttagung der Standesbeamten dafür aus, einvernehmliche Ehescheidungen nicht mehr vor dem Richter sondern beim Standesamt vollziehen zu können.
Nach den Ausführungen des BDS könnten bei den Standesämter aber nur Scheidungen durchgeführt werden, bei denen sich die Ehegatten über die Scheidung einig sind.
Die Idee ist nicht neu, ihr wurde aber bereits mit der Reform des Familienrechts durch Einführung des FamFG im Jahr 2009 meines Erachtens eine klare Absage erteilt.
Nutzungsentschädigung für die durch einen Ehegatten alleine genutzte Wohnung
Sind die Ehegatten gemeinsame Eigentümer einer Immobilie kann der Ehegatte, der nach der endgültigen Trennung ausgezogen ist, von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten, der diese alleine nutzt, eine monatliche Nutzungsentschädigung verlangen.
Dies gilt nach Rechtsansicht des BGH mit Urteil vom 04.08.10 (Az. XII ZR 14/09) auch dann, wenn dem Ehegatten, der ausgezogen ist, zwar kein Eigentumsrecht an der Wohnung zusteht, zu dessen Gunsten aber ein Nutzungsrecht an der Wohnung im Grundbuch eingetragen ist.
Unwirksamkeit eines Ehevertrags aufgrund privatschriflicher Änderung (Allgemein)
Ein Ehevertrag, der notariell beurkundet worden war kann privatschriftlich nicht geändert werden, auch wenn die Vereinbarung, die durch die Parteien privatschriftlich abgeändert werden soll selbst – isoliert betrachtet – nicht der besonderen Form der notariellen Beurkundung bedarf.
Dies hat das OLG Bremen in seinem Beschluss 11.03.2010 (Az. 5 UF 76/09) festgestellt:
„Die Formbedürftigkeit der Ursprungsvereinbarung ergreift aber auch alle Vereinbarungen, mit denen einzelne in dem notariellen Vertragswerk enthaltenen Regelungen abgeändert werden sollten“
Eine Ausnahme vom Formzwang ist nur dann vorzunehmen, wenn die Änderungen einzig dazu bestimmt sind, bei der Vertragsabwicklung unvorhergesehene Schwierigkeiten zu beseitigen und den Vertragsinhalt (die Vertragspflichten) nicht oder nur unwesentlich ändern oder die notarielle beurkundete vertragliche Verpflichtung nur eingeschränkt oder geringfügig modifiziert wird.
Die Unwirksamkeit der Abänderung kann dann zur Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags führen, wenn eine Prüfung des Vertragswerks ergibt, dass der Vertrag mit den getroffenen Regelungen stehen und fallen soll. Dies wird bei Eheverträgen nach ständiger Rechtsprechung vermutet.
Sorgerecht nicht verheirateter Väter (Umgang & Sorgerecht)
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 21.07.2010 (BVerfG, Beschluss vom 21.07.10, Az. 1 BvR 420/09) die Rechte der nicht mit der Kindesmutter verheirateten Väter weiter gestärkt.
Das Verlangen des nicht mit der Mutter verheiratet Kindesvaters die elterliche Sorge vollständig oder zu einem Teil auf ihn zu tragen ist am Maßstab des Kindeswohls zu prüfen und darf künftig nicht einzig davon abhängig gemacht werden, ob die Kindesmutter dem Antrag des Vaters zustimmt.
Es beeinträchtigt das Elternrecht des Kindesvaters (Art. 6 GG) unverhältnismäßig, wenn die Weigerung der Kindesmutter der gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder dessen Alleinsorge zuzustimmen einzig von deren Willen abhängt und nicht durch das Gericht am Maßstab des Kindeswohls überprüfen werden kann.
Die derzeitige Rechtslage ist nicht mit dem Elternrecht des Kindesvaters vereinbar und zu ändern. Bis zur Änderung durch den Gesetzgeber haben die Fachgerichte (Familiengerichte) bei ihren künftigen Entscheidungen nunmehr auch die Sorgetragung durch die Kindesväter am Maßstab des Kindeswohls zu prüfen.
Die Übertragung des Sorgerechts oder eines Teils des Sorgerechts auf den Kindesvater ist damit für Väter, die mit der Mutter nicht verheiratet sind erheblich einfacher geworden.
Derzeitige Rechtslage:
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet und haben Sie auch keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, ist die Kindesmutter mit der Geburt des Kindes alleine sorgeberechtigt (§ 1626a BGB).
Will der Kindesvater zu die elterliche Sorge oder einen Teil hiervon übertragen erhalten, bedarf es zu der Übertragung der Zustimmung durch die Kindesmutter (§§ 1626a, 1672 BGB).
Ohne die Zustimmung der Mutter war dem Antrag bisher nicht statt zu geben.
Die Entscheidung des BVerfG: (Zusammenfassung)
Das BVerfG hat zunächst in seinem Beschluss bestätigt, dass bei fehlender Erklärung es aus rechtsstaatlichen Erwägungen unbedenklich ist, der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind zu übertragen.
Ebenfalls unbedenklich ist, das mit der Anerkennung der Vaterschaft dem Vater nicht gleichzeitig die elterlichen (Mit-)Sorge für das Kind übertragen wird.
Diese Art der Regelung ist zwar, so das BVerfG, denkbar und möglich, aber für die Wahrung des verfassungsrechtlichen Elternrechts des Vaters nicht geboten.
Nicht hinzunehmen und unverhältnismäßig ist jedoch die derzeitige Regelung, dass der Vater von der Sorgetragung für das gemeinesame Kind generell ausgeschlossen ist, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert und es nach erfolgter Verweigerung nicht zu einer Prüfung des Antrags am Maßstab des Kindeswohls kommt.
Das BVerfG führt hierzu aus:
„Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er den Vater generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit eingeräumt ist, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob er aus Gründen des Kindeswohls an der elterlichen Sorge zu beteiligen oder ihm, auch in Abwägung seines Elternrechts mit dem der Mutter, die alleinige Sorge für das Kind zu übertragen ist.“
Der Gesetzgeber hat nachzubessern.
Bis zu einer Änderung des bestehenden Rechts durch den Gesetzgeber haben die Gerichte für die Übergangszeit bei entsprechenden Anträgen der Kindesväter künftig nicht nur die Zustimmung der Kindesmutter zu dem Antrag zu prüfen sondern auch, ob eine Sorgetragung durch den Vater dem Wohl des Kindes entspricht.
Zur Regelung für die Übergangszeit gibt das BVerfG folgende Regelung bei der Prüfung durch die Fachgerichte (Familiengerichte) vor:
„Insofern bietet es sich an, vom bisherigen Regelungskonzept des Gesetzgebers auszugehen, das die Begründung der gemeinsamen Sorge von Eltern nichtehelicher Kinder von der Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen abhängig macht. Ergänzend zu dieser Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB wird deshalb bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Der gewählte Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Kindeswohls soll sicherstellen, dass die Belange des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden, jedoch die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden.
Bei der Übertragung der Alleinsorge auf den Vater erscheint für die Übergangszeit bis zur Neuregelung eine Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB sinnvoll. Da auch nach dieser Norm die Übertragung der Alleinsorge nur dann vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorge der Eltern nicht mehr bestehen, und zugleich, wie unter B.II.5.b) (4) ausgeführt, die Begründung einer gemeinsamen Sorge bei bisher bestehender Alleinsorge der Mutter deren Elternrecht weniger beeinträchtigt als der vollständige Wechsel des Sorgerechts von ihr auf den Vater, wird in Ergänzung von § 1672 Abs. 1 BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.“
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