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Artikel zur Kategorie: Unterhalt


Dreiteilungsmethodes beim nachehelichen Unterhalt ist verfassungswidrig (Unterhalt)

Urteile Mit der Reform des Unterhaltsrecht und des hierdurch gestätrkten Grundsatzes der Eigenverantwortung und der Neuregelungen der Rangverhältnisse hat der BGH (erstmals Az. BGHZ 177, 356) bei Zusammentreffen zweier unterhaltsberechtigter Ehefrau die sog. Dreiteilung entwickelt.

Nach der Dreiteilungsmethode des BGH der Unterhaltsbedarf des geschieden Ehegatten zu ermitteln, in dem die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartner zusammengefasst und durch drei geteilt werden.
Dabei war der Anspruch des geschiedenen Ehegatten maximal auf dasjenige begrenzt, dass dieser erhalten würden, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2011 (Az. 1 BvR 918/10) festgestellt, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Dreiteilungsmethode sich von dem vom Gesetzgeber entwickelten Unterhaltsmodell gelöst hatte und die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung hierdurch überschritten seien.

Die Dreiteilungsmethode belastet den geschiedenen Ehegatten zu Gunsten des neuen Ehegatten, da sie aufgrund der Kontrollberechnung keinesfalls an den besseren wirtschaftlichen Verhältnissen der neuen Ehe teilhaben lässt, immer aber bei sich verschlechternden wirtschaftlichen Verhältnissen zu einer Reduzierung des Unterhalts führt.
Diese Kürzung wird dabei bereits auf der Eben des Bedarfsberechnung und nicht auf der Ebene der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen vorgenommen, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hatte.

Durch die Dreiteilungsmethode wird die Handlungsfreiheit des geschiedenen und unterhaltsberechtigten Ehegatten verletzt. Die Dreiteilungsmethode ist verfassungswidrig und nicht anzuwenden.

Schätzung der Höhe ehebedingter Nachteile im Unterhalt (Unterhalt)

Urteile

Sind aufgrund der von den Ehegatten in der Ehe gelebten Lebensgestaltung ehebedingte Nachteile eingetreten (typisch ist der Fall, dass der Ehegatte, der in der Ehe die Kinder betreute und den Haushalt geführt hat aufgrund der Lebensgestaltung geringere Einkünfte nach der Ehe erzielt als bei durchgängiger Beschäftigung), besteht dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch.

Die Differenz zwischen der Höhe des von dem Ehegatten nach der Ehe erzielten und des erzielbaren Einkommens ist auszugleichen.

Der BGH hat mit Urteil vom 20.10.2010 (Az. XII ZR 53/09) bestätigt, dass das Gericht bei Feststehen eines ehebedingten Nachteils die Höhe des Anspruchs aufgrund der Regelung des § 287 ZPO schätzen kann, die der Schätzung zu Grunde liegenden Feststellungen müssen jedoch hinreichend objektiv nachprüfbar sein.

Ausbildungsunterhalt bei Abbruch einer Ausbildung (Unterhalt)

Urteile

Entspricht die gewählte Ausbildung nicht den Fähigkeiten und Neigungen des unterhaltsberechtigten Kindes kann dieses die Ausbildung Abbrechen und mit einer anderen seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung beginnen.

Das OLG Brandenburg hat hierzu mit Beschluss vom 10.06.2010 (Az. 10 WF 111/10) entschieden, dass leichte Verfehlungen des unterhaltsberechtigten Kindes im Rahmen seiner Ausbildung von dem Unterhaltspflichtigen hinzunehmen sind, wenn sachliche Gründe für den Abbruch der Ausbildung vorliegen.

Bei Abbruch und Neubeginn der Ausbildung unter diesen Voraussetzungen handelt es sich immer noch um die Erstausbildung und nicht um eine Zweitausbildung.

Die Höhe des von den barunterhaltspflichtigen Eltern anteilig zu tragenden Unterhalts berechnet sich dabei quotal nach der Höhe der Einkünfte der Eltern des sich in der Ausbildung stehenden Kindes.

Das OLG Brandenburg bestätigt in seinem Beschluss nochmals, dass eine Verwirkung für Unterhalt für die Vergangenheit erst nach Ablauf eines Zeitraums von 12 Monaten, in denen der Unterhaltsberechtigte untätig gewesen ist, in Betracht zu ziehen ist.

Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nach festgestellter Verwirkung (Unterhalt)

Urteile

Lebt die Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten, die Ehe ersetzenden dauerhaften Beziehung zu einem neuem Partner, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirkt sein.

Wird diese Beziehung beendet, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wieder aufleben.

Voraussetzung des Wiederauflebens des Unterhaltsanspruchs ist nach dem Urteil des OLG Celle vom 14.02.2008 (Az.17 UF 128/07) nicht nur die bloße Beendigung der verfestigten Beziehung, es ist eine vollständige neue Billigkeitsabwägung zu treffen.
Hierbei ist die Dauer der Ehe, die Verflechtung der ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten zu betrachten.

Weiter ist bei dieser Abwägung zu berücksichtigen, wie lange die eheersetzende Beziehung angedauert hat: Je länger der Unterhaltsverpflichtete die Zahlung nachehelichen Unterhalts aufgrund der Verwirkung ablehnen durfte, desto höher sind die Anforderungen an eine künftige Unterhaltsverpflichtung.

 

Verwirkung des nachehelichen Unterhalts bei verfestigter Lebensgemeinschaft. (Unterhalt)

Urteile

Lebt der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten, die Ehe quasi ersetzenden Lebensgemeinschaft, ist der Unterhaltsanspruch gem. § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt. Liegt Verwirkung vor, führt dies zu einer Einschränkung des Unterhaltsanspruchs bis hin zum gesamten Wegfall des Anspruchs.
 
Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 05.02.10 (Az. 2 UF 140/09) entschieden, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft auch dann angenommen werden kann, wenn der Unterhaltsberechtigte und der neuen Lebenspartner weiter zwei getrennte Wohnungen haben und nur eine Wochenendbeziehung führen.

Der Unterhalt ist verwirkt, wenn diese Lebensweise einzig dazu dient, um dem Unterhaltsberechtigten seinen Unterhaltsanspruch zu erhalten.

Besteht bereits ein Titel die Unterhaltsleistungen betreffend aus einem zwischen den Parteien getroffenen Vergleich, ist die Vollstreckungsabwehrklage das prozessual richtige Mittel. Die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dem Prozessvergleich kommt keine Rechtskraftwirkung zu.

Darlegungs- und Beweislast beim nachehelichen Unterhalt (Unterhalt)

Urteile

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.03.2010 die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Parteien die Begfristung des nachehelichen Unterhalts betrffend näher bestimmt.

 

Der Unterhaltspflichtige, der eine zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts geltend macht, hat nach den Anforderungen, die durch den BGH aufgestellt worden sind, darzulegen und zu beweisen, aus welchen Gründen eine Befristung des Unterhalts in Frage kommt.

 

Sodann hat der unterhalsberechtigte Ehegatte im Rahmen seiner sogenannten sekundären Darlegungslast die ehebedingten Nachteile darzulegen. Das solche ehebedingten Nachteile nicht vorhanden sind obliegt danach wieder dem Unterhaltsverpflichteten, der das Nichtvorhandensein beweisen muss.


 


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