Artikel zur Kategorie: Allgemein
Steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten (Allgemein)
Unstreitig in der Rechtsprechung ist, dass die einem Steuerpflichtigen aufgrund der Ehescheidung entstehenden Kosten für Rechtsanwalt und Gericht im Ehescheidungsverfahren sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.Außergewöhnliche Belastungen sind im Steuerrecht gegeben, wennn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands und diese Aufwendungen die Grenze der zumutbaren Bealstungen überschreiten (§ 33 Abs. 1 EStG).
Hinsichtlich der weiter mit der Ehescheidung zu klärenden Sachen, wie z.B. Umgang, Unterhalt, Zugewinn, etc. war bisher nur für das Umgangsverfahren entschieden, dass auch diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sein können (Siehe hierzu unsere Besprechung zum Urteil des BFH vom 04.12.2001).
Anderweitige Kosten eines Zivilrechtsstreits waren bisher nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) hat der BFH seine ständige Rechtsprechung nunmehr geändert: Die Kosten eine Zivilrechtsstreits sind nach dem Urteil des BFH nunmehr dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn der Zivilrechtsstreit unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos – eingegangen worden war und der Steuerpflichtige sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat.
Nach neuster Rechtsprechung des BFH sind daher auch Kosten für andere Verfahren als Ehescheidung und Umgangsrecht nunmehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen.
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Recht zum Besitz des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten (Allgemein)
Das OLG Celle hatte mit Beschluss vom 02.05.2011 (Az. 10 WF 133/11) über die Frage zu entscheiden, ob der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte gegenüber den Erwerbern der nach der Ehescheidung durch den anderen Ehegatten veräußerten Ehewohnung ein Recht zum Besitz hat.In dem zu entscheidenden Fall hatten die Ehegatten während der Trennung anlässlich eines Wohnungszuweisungsverfahrens einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern bis zum Ende der Trennungszeit in der im Alleineigentum des Ehemanns stehenden Wohnung bleiben dürfe.
Nach Rechtskraft der Ehescheidung veräußerte der Ehemann die Wohnung, die Erwerber verlangen von der Ehefrau nun, die Wohnung an diese heraus zu geben.
Das OLG Celle entschied, dass soweit keine weitergehende Vereinbarung zwischen den Ehegatten getroffen worden ist, die Ehefrau gegenüber den Erwerbern kein Recht zum Besitz geltend machen kann. Insbesondere ist die Regelung des § 566 BGB, der den Mieter vor einer Kündigung durch einen neuen Eigentümer schützt, nicht anwendbar, soweit die Ehegatten lediglich über die Nutzung eine Vereinbarung getroffen haben, nicht aber einen Mietvertrag miteinander geschlossen haben.
Ehegattentestament – Fortgeltung bei Scheidung und Wiederheirat (Allgemein)
Das OLG Hamm (Urteil vom 26.08.2010; Az: I-15 Wx 317/09) ob ein zu Zeiten der intakten Ehe von den Ehegatten errichtetes gemeinschaftliches Ehegattentestament weiterhin gültig ist, wenn sich die Ehegatten zwischenzeitlich haben scheiden lassen, zu einem späteren Zeitpunkt einander aber wieder geheiratet haben.Nach der herrschenden Rechtsprechung werden die in einem Ehegattentestament getroffenen Verfügungen gem. der gesetzlichen Regelung der §§ 2268, 2077 BGB mit der Ehescheidung unwirksam, wenn von den Ehegatten nicht anderes bestimmt ist.
(Anmerk.: Die gesetzliche Regelung sprechen von der Auflösung der Ehe bzw. dem Vorliegen der Voraussetzung der Ehescheidung; diese Unterscheidungen bleiben aus Vereinfachungsgründen hier außer Betracht)
Nach anderer Ansicht soll das gemeinschaftliche Testament dagegen wirksam bleiben, da nach Sinn und Zweck für die Beurteilung der Wirksamkeit auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist.
Nach der gesetzlichen Regelung ist ein gemeinschaftliches Testament dann nicht ungültig, wenn sich die Ehegatten darüber einig sind, dass trotz der Ehescheidung das Testament weiter gültig sein soll.
Das OLG hatte nunmehr über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Ehegatten ließen sich 1987 voneinander scheiden und haben 2009 einander wieder geheiratet.
Die Ehe war aufgrund des Versorgungsgedankens des erkrankten Ehemannes geschlossen worden, die Parteien waren sich bei der Wiederheirat im Jahr 2009 auch darüber einig, dass das damals errichtete Testament weiter gültig sein soll.
Im Ergebnis hat das OLG Hamm die Fortgeltung des Testaments verneint.
Entscheidend ist für die Frage der Fortgeltung, ob sich die Ehegatten bei der Errichtung des Testaments über die Fortgeltung des Testaments auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus einig waren.
Hat ein solcher Wille nicht Eingang ist in das Testament gefunden und ist er auch nicht durch Auslegung zu ermitteln, gilt das Testament nicht über die Ehescheidung hinaus fort.
Dass die Ehegatten sich zum Zeitpunkt der Wiederheirat über die Fortgeltung einig waren, ändert hieran nichts. Dieses Ergebnis ist nach Ansicht des OLG Hamm auch nicht unbillig, den Ehegatten ist es jederzeit möglich ein neues (wenn auch wortlautidentisches) Testament zu errichten.
Unwirksamkeit eines Ehevertrags aufgrund privatschriflicher Änderung (Allgemein)
Ein Ehevertrag, der notariell beurkundet worden war kann privatschriftlich nicht geändert werden, auch wenn die Vereinbarung, die durch die Parteien privatschriftlich abgeändert werden soll selbst – isoliert betrachtet – nicht der besonderen Form der notariellen Beurkundung bedarf.
Dies hat das OLG Bremen in seinem Beschluss 11.03.2010 (Az. 5 UF 76/09) festgestellt:
„Die Formbedürftigkeit der Ursprungsvereinbarung ergreift aber auch alle Vereinbarungen, mit denen einzelne in dem notariellen Vertragswerk enthaltenen Regelungen abgeändert werden sollten“
Eine Ausnahme vom Formzwang ist nur dann vorzunehmen, wenn die Änderungen einzig dazu bestimmt sind, bei der Vertragsabwicklung unvorhergesehene Schwierigkeiten zu beseitigen und den Vertragsinhalt (die Vertragspflichten) nicht oder nur unwesentlich ändern oder die notarielle beurkundete vertragliche Verpflichtung nur eingeschränkt oder geringfügig modifiziert wird.
Die Unwirksamkeit der Abänderung kann dann zur Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags führen, wenn eine Prüfung des Vertragswerks ergibt, dass der Vertrag mit den getroffenen Regelungen stehen und fallen soll. Dies wird bei Eheverträgen nach ständiger Rechtsprechung vermutet.
Kosten der Säuglingserstausstattung (Allgemein)
Die Kosten der Säuglingserstausstattung sind anteilig von den Eltern zu tragen.Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil vom 12.05.09 (Az 11 UF 24/09) entschieden, dass die hierfür anfallenden Kosten bei durchschnittlichen Verhältnissen mit einer Pauschalen in Höhe von EUR 1.000,00 geschätzt werden können.
Soweit darüber hinaus gehende Kosten geltend gemacht werden sollen, ist darzulegen, dass besondere (überdurchschnittliche) Verhältnisse vorlagen.
Rückforderung von an das Schwiegerkind erbrachten Leistungen (Allgemein)
Schwiegereltern wird es künftig leichter möglich sein, die an das Schwiegerkind in Ewartung des Bestands der Ehe getätigten Leistungen nach dem Scheitern der Ehe zurückzufordern.
Der Bundesgerichtshof rückt mit seinem Urteil vom 03.02.2010 von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.
Bisher gestaltete sich die Rechtslage, wie folgt:
Haben Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind Leistungen, zum Beispiel zum Kauf einer Immobilie erbracht, sind diese Leistungen entsprechend den ehebedingten unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten behandelt worden.
Eine Rückforderung der Leistung an das Schwiegerkind war bisher ausgeschlossen.
Mit Urteil vom 03.02.2010 hat der BGH nun seine Rechtsansicht geändert.
Wenden die Schwiegereltern dem Schwiegerkind in Erwartung auf den Bestand der Ehe eine Leistung (dies wird regelmäßig ein Geldbetrag sein) zu, ist diese Leistung wie eine Schenkung zu behandeln. Es bleiben damit die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage anwendbar.
Scheitert die Ehe, entfällt regelmäßig auch die Grundlage der Zuwendung, das eigene Kind kann an der Zuwendung künftig nicht mehr teilhaben. Dies gilt unabhängig vom Güterstand der Ehegatten, insbesondere kommt es nicht darauf an, ob ein Zugewinnausgleich durchgeführt worden ist.
Eine Rückabwicklung der Schenkung ist danach möglich.
Die Zeit, in der das eigene Kind an den Leistungen der Eltern teilnehmen konnte, ist allerdings bei der Rückabwicklung zu berücksichtigen, so dass es lediglich zur partiellen Rückzahlung der Leistung kommen wird.
BGH, XII ZR 189/06
16 Artikel (3 Seiten, 6 Artikel pro Seite)
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