Zum Verzicht auf Trennungsunterhalt
Ein
Verzicht auf (materiell rechtlich) bestehende
Trennungsunterhaltsansprüche ist nicht zulässig. Dies ergibt sich aus
§§ 1361 SV, 1360a III, 1614 I BGB.Diese Normen sind nach Ansicht des OLG Zweibrücken auf einen vereinbarten Vollstreckungsverzicht entsprechend anwendbar.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.08.2008